von Aktion Deutschland Hilft
Laut UNHCR, dem Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen, liegt die Zahl der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen jüngsten Schätzungen zufolge bei über 65 Millionen weltweit.
Mehr als die Hälfte der Flüchtlinge auf der Welt kommen aus nur drei Ländern: Somalia, Afghanistan und Syrien. Millionen Menschen fliehen zudem aus dem Sudan, dem Südsudan, der Demokratischen Republik Kongo, Myanmar und dem Irak. Weltweit verlassen fast 34.000 Menschen jeden Tag aufgrund von Konflikten und Verfolgung ihre Heimat.
Wann erhalten Flüchtlinge Asyl in Deutschland?
Laut Artikel 16a des Grundgesetzes können alle Personen, die politisch verfolgt werden, in Deutschland Asyl beantragen. Politische Verfolgung liegt vor, wenn ein Mensch wegen seiner
- politischen oder religiösen Überzeugung
- Staatszugehörigkeit
- Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe
im Falle der Rückkehr in die Heimat durch den Staat oder Dritte einer der folgenden Punkte droht:
- Verfolgung
- Gefahr für Leib und Leben
- Beschränkung der persönlichen Freiheit
Neben dem im Grundgesetz verankerten Asylrecht gibt es Gesetze sowie internationale und europäische Standards. Dazu gehören die Gewährung von Flüchtlingsschutz durch die Genfer Flüchtlingskonvention, Abschiebungsverbote auf Grundlage der UN-Antifolterkonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention.
Notsituationen wie Hungersnöte oder Umweltkatastrophen werden nicht als Grund für Flucht und Asylgewährung anerkannt.
Wie läuft ein Asylverfahren in Deutschland ab?
Um in Deutschland Asyl zu erhalten, stellt der Asylsuchende beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Asylantrag. Büros des BAMF finden sich in jeder Erstaufnahmeeinrichtung. Dort werden die Flüchtlinge zu den Gründen und zum Ablauf ihrer Flucht befragt, es werden Personaldaten aufgenommen und Fingerabdrücke registriert. Daraufhin erhält der Asylsuchende eine Aufenthaltsgestattung. Damit darf er in Deutschland bleiben, bis über seinen Antrag entschieden ist.
Nach etwa drei Monaten in der Erstaufnahmeeinrichtung werden die Flüchtlinge nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel (Königsteiner Schlüssel) einem Bundesland sowie einer Stadt oder einem Landkreis zugewiesen und in Gemeinschaftsunterkünften oder in Wohnungen untergebracht.
Die Entscheidung über die Anerkennung oder Ablehnung des Asylantrages fällt in einer Anhörung. Daran nehmen der Asylsuchende, ein Vertreter des BAMF und ein Dolmetscher teil. Der Asylsuchende trägt darin die Gründe für seinen Antrag mündlich vor.
Entscheidend sind die Fluchtgründe der Menschen
Wird ein Flüchtling als asylberechtigt anerkannt, erhält er zunächst ein Aufenthaltsrecht über drei Jahre. Nach dieser Zeit wird geprüft, ob die Gründe für das Asyl weiterhin bestehen. Ist das der Fall, kann der Flüchtling ein dauerhaftes Bleiberecht erhalten. Nach acht Jahren kann ein Antrag auf Einbürgerung gestellt werden.
Wird der Asylantrag abgelehnt, ist der geflüchtete Mensch ausreisepflichtig und muss Deutschland verlassen. Reist er nicht freiwillig aus, droht die Abschiebung. Ist eine Ausreise nicht möglich, etwa wegen Krankheit oder weil kein Pass für die Rückkehr vorliegt, gilt der Flüchtling als geduldet. Der Asylsuchende kann gegen den Ablehnungsbescheid klagen. Dann überprüft das Gericht die Entscheidung des BAMF.
Bei formellen Entscheidungen trifft das BAMF keine inhaltliche Aussage zum Antrag. Formelle Entscheidungen liegen vor, wenn etwa ein anderer EU-Mitgliedsstaat für das Asylverfahren zuständig ist oder der Asylantrag zurückgezogen wurde.
Asylrecht: Das besagt die Dublin-Verordnung
Die Dublin-Verordnung der Europäischen Union bestimmt, welcher Staat für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist. Neben den Ländern der Europäischen Union haben auch Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein die Verordnung anerkannt. Die Dublin-Verordnung besagt, dass für einen Asylbewerber das Land zuständig ist, das er zuerst betreten hat, in dem Fingerabdrücke genommen wurden oder für das er ein Visum hatte. Die Flüchtlinge müssen demnach ihren Asylantrag in dem EU-Land stellen, in dem sie ankommen. Zeitweise wurde das Dublin-Verfahren für Menschen, die aus Syrien geflohen sind, nicht angewendet.
In der ersten Zeit werden Flüchtlinge mit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz unterstützt: mit Sachleistungen für Hausrat, Ernährung, Kleidung und Hygieneartikeln, Wertgutscheinen oder Geldleistungen. Sind sie anerkannt, erhalten sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch und haben Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Alterssicherung.
Minderjährige Flüchtlinge haben ein Recht auf Bildung
In den ersten drei Monaten ist es Asylsuchenden und Geduldeten nicht gestattet zu arbeiten. Nach diesen drei Monaten sind ihre Chancen auf einen Job eingeschränkt, da sie nur schlecht Zugang zum Arbeitsmarkt haben: Deutsche werden bei gleicher Qualifikation eher eingestellt. Minderjährige Asylsuchende haben ein Recht auf Bildung und dürfen laut Gesetz deutsche Schulen besuchen. Darüber hinaus haben Flüchtlinge immer Anspruch auf die Teilnahme an Sprach- und Integrationskursen.
Quellen: BAMF, ProAsyl, UNHCR
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