von Aktion Deutschland Hilft
Am 28. Juli 1951 wurde in Genf die UN-Flüchtlingskonvention verabschiedet. Das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge trat am 22. April 1954 in Kraft. Mit dem ergänzenden Zusatzprotokoll von 1967 wurden zeitliche und räumliche Einschränkungen der Konvention aufgehoben. Fast 150 Staaten haben bisher unterzeichnet.
Flüchtlinge haben Rechte und Pflichten
Die Genfer Flüchtlingskonvention definiert den Begriff Flüchtling und führt Rechte und Pflichten auf. So haben Flüchtlinge das Recht auf Sicherheit in einem anderen Land und müssen die Gesetze und Bestimmungen im Gastgeberland respektieren. Unterzeichnet ein Staat die Konvention, verpflichtet er sich zum Schutz von Flüchtlingen.
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Ein Grundsatz der Genfer Flüchtlingskonvention ist, Flüchtlinge nicht in ein Land auszuweisen, in dem sie Verfolgung fürchten müssen. Das "Non-Refoulement-Prinzip" verbietet Staaten außerdem, Flüchtlinge in ein Land zurückzuschicken, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund ihrer Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung bedroht sein könnte.
Definitionen in der Genfer Flüchtlingskonvention
Als Flüchtlinge können laut Genfer Flüchtlingskonvention nur Zivilpersonen gelten. Kriegsverbrecher, Personen, die gegen Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht verstoßen haben und Soldaten werden nicht als Flüchtlinge anerkannt.
Die notwendige Bedingung, um Asyl zu erhalten, ist die individuelle Verfolgung durch den Heimatstaat. Das heißt, der geflüchtete Mensch muss gezielt Nachteile durch den Staat erfahren haben, um als Flüchtling anerkannt zu werden.

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