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  • Menschenrecht auf Wasser und Sanitärversorgung

Gastkommentar Prof. Dr. Pierre Thielbörger: Das Menschenrecht auf Wasser und Sanitärversorgung

09-09-14
Prof. Dr. Pierre Thielbörger (©Ruhr-Universität Bochum)

Etwa 800 Millionen Menschen weltweit haben keinen Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen. Deutlich mehr als einer Milliarde Menschen fehlt eine sichere Sanitärversorgung. Trotz einiger Anstrengungen der Weltgemeinschaft, wie sie auch im aktuellen Bericht über die Millenniums-Entwicklungsziele dokumentiert sind, ist die globale Wasserkrise offensichtlich und stellt eine große Herausforderung gerade auch für die Humanitäre Hilfe dar.

Das Recht auf Wasser und Sanitärversorgung – Vertrags- und Gewohnheitsrecht

Dabei gehört das Recht auf Wasser- und Sanitärversorgung mittlerweile zum Kanon der anerkannten Menschenrechte und wird oft sogar als besondere Erfolgsgeschichte der letzten Jahre gesehen. Zwar war das Recht in den 1960er Jahren bei der Entwicklung der beiden globalen Menschenrechtspakte – dem Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) und dem Pakt über ökonomische, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt) - nicht berücksichtigt worden. Die meisten Völkerrechtler gehen aber davon aus, dass das Recht auf Wasser und Sanitärversorgung mittelbar aus anderen Rechten abgeleitet werden kann: aus dem Recht auf Leben (Art. 6 Zivilpakt), aus dem Recht auf Gesundheit (Art. 12 Sozialpakt) und vor allem aus dem Recht auf einen angemessen Lebensstandard (Art.11 Sozialpakt). Denn ein angemessener Lebensstandard schließe den Zugang zu sicherem Wasser und zu sicherer Sanitärversorgung schlichtweg mit ein, so argumentierte schon im Jahr 2002 der Ausschuss für ökonomische, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen in seinem berühmten „Allgemeinen Kommentar Nr. 15“. Im Jahr 2010 bestätigten auch die Generalversammlung und der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen ein Recht auf Wasser und Sanitärversorgung für alle Menschen. Zwar sind beide Resolutionen rechtlich nicht direkt verbindlich für die Staaten – sie sind aber Indizien dafür, dass die Staaten das Recht auf Wasser und Sanitärversorgung zunehmend als Gewohnheitsrecht auch unabhängig von einer ausdrücklichen Anerkennung in internationalen Verträgen akzeptieren.

Recht in der Praxis

Das Kernproblem bleibt aber: ein Recht allein verbessert die humanitäre Situation der Menschen nicht. Es bedarf der Umsetzung des Rechts in die Praxis. Welche Umsetzungsschritte sind nun erforderlich, damit das Recht auf Wasser nicht nur auf dem Papier besteht, sondern auch bei den Menschen „ankommt“?

Monitoring

Erstens müssen Verstöße gegen das Recht auf Wasser und Sanitärversorgung genauer beobachtet und verzeichnet werden. Hier gibt es viele Initiativen, die sich dieser Form des Monitorings annehmen. Besonders muss dabei die Sonderberichterstatterin zum Recht auf sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung der Vereinten Nationen genannt werden. Diese unabhängige Expertin berichtet den Vereinten Nationen regelmäßig über Erfolge und Herausforderungen für die globale Umsetzung des Menschenrechts auf Wasser und Sanitärversorgung und initiiert gemeinsame Projekte. Initiativen wie diese sind entscheidend für den zukünftigen Erfolg bei der Umsetzung dieses Menschenrechts.

Einbindung privater Akteure


Zweitens muss das Recht nicht nur gegenüber Staaten, sondern auch gegenüber privaten Akteuren stärker eingefordert werden. Dies ist juristisch zunächst schwierig, denn Adressaten von Menschenrechten sind nun einmal die Staaten, nicht private Unternehmen. Durch die verstärkte Einbindung von Menschenrechten in freiwillige Erklärungen der unternehmerischen Sozialverantwortung (sog. Corporate Social Responsibility (CSR)) gewinnt das Recht aber auch an dieser Front zunehmend an Kontur und Praxisrelevanz.

Verantwortung für die Umsetzung

Drittens müssen die Staaten akzeptieren, dass sie für die Umsetzung des Rechtes auf Wasser und Sanitärversorgung eine gemeinsame globale Verantwortung tragen. Zwar haben Staaten zunächst die Hauptverantwortung innerhalb ihres Hoheitsgebietes und ihrer Herrschaftsgewalt inne. Wo Staaten, insbesondere Entwicklungs- und Schwellenländer, dieser Verantwortung aber nicht gerecht werden können, muss sich die Staatengemeinschaft in der Zukunft mehr in die Verantwortung nehmen lassen. Ein Minimum an sicherer Versorgung in allen Staaten zu gewährleisten – so muss das erklärte Ziel lauten. Dafür sind nicht nur lokale und nationale, sondern auch globale Wasserinitiativen nötig.

Menschenrechte auch in schwierigen Situationen durchsetzen

Denn schließlich ist es die Aufgabe von Menschenrechten wie des Rechts auf Wasser und Sanitärversorgung, Menschen nicht nur dort zu schützen, wo ein solcher Schutz einfach und opportun ist. Menschenrechtsschutz ist erst recht dort gefordert, wo ein solcher Schutz schwierig und unbequem ist. Erst wenn das Menschenrecht auf Wasser und Sanitärversorgung auch diese Menschen erreicht, ist es eine echte Erfolgsgeschichte geworden.

© Bündnis deutscher Hilfsorganisationen: Gastkommentare

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