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Schirmherr und Kuratorium

Schirmherr/Kuratorium: Dr. Richard von Weizsäcker, Bundespräsident a.D., Dr. Frank-Walter Steinmeier, Bundesaußenminister a.D.

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Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen

"Aktion Deutschland Hilft e.V."

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der Nummer 20 VR 7945 eingetragen. Sitz des Vereins ist Bonn.

§ 2 Ziel und Zweck

2.1 Der Verein ist eine deutsche Organisation für humanitäre Hilfe. Er ist Förderverein für humanitäre Hilfsorganisationen. Diese sind in einer separaten Liste verzeichnet, die laufend aktualisiert wird.

2.2 Er ist gemeinnützig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.3 Zweck des Vereins ist

die Information der Öffentlichkeit und einzelner Personen über die allgemeine Lebenssituation und die Lebensumstände von Verletzten, Kranken, Behinderten , Sterbenden und in sonstiger Weise von Not und Katastrophenfällen betroffenen Personen sowie über die vom Verein und dessen Mitgliedsorganisationen zur Bewältigung oder Verbesserung dieser Situation und Lebensumstände vorgesehenen und geleisteten Hilfsmaßnahmen sowie die Beschaffung von Mitteln für Hilfsaktionen anderer gemeinnütziger Körperschaften, um Menschen, die in der Regel außerhalb Deutschlands von Katastrophen oder humanitären Notsituationen betroffen sind, beizustehen.


2.4 Der Verein handelt im Geiste von Solidarität, Toleranz und Partnerschaft.

2.5 Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Erfüllung folgender Aufgaben:

Spendenaufrufe an die Bevölkerung, um über bundesweite überregionale Medien – vorrangig TV – Mittel ein zu werben. Dabei steuert der Verein dringende oder geplante Medienkampagnen überregional und national.  Sammlung und Verwaltung der zentral eingehenden Spenden für Sofort- /Wiederaufbau-/und Wiedereingliederungshilfe für die von der Katastrophe betroffene Bevölkerung.

2.6 Er koordiniert und plant die Maßnahmen im Vorfeld der Durchführung.

2.7 Er informiert die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Ziele und deren Konkretisierung.

2.8 Die eingehenden Spendengelder sind zur Abwicklung der jeweiligen Hilfsaktionen bestimmt.

2.9 In der Umsetzung von Zielen und Zweck bedient er sich vorrangig seiner ordentlichen Mitglieder. Die Eigenständigkeit der einzelnen juristischen Personen dieses Vereins wird – unabhängig von den Aktivitäten in diesem Verein – nicht tangiert.

2.10 Es ist möglich, von den gesammelten Spenden Mittel für gleichgerichtete Hilfsprogramme anderer gemeinnütziger Hilfsorganisationen auszuzahlen.

2.11 Alle begünstigten Hilfsorganisationen haben die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel gegenüber ADH nachzuweisen.

§ 3 Mitglieder

3.1 Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur steuerbegünstigte Körperschaften werden, die unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen und die die Kriterien zur Aufnahme erfüllen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

3.2 Der Austritt ist durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erklären.

3.3 Die ordentliche Mitgliedschaft endet bei Verlust der Gemeinnützigkeit, bzw. wenn die Satzung des ordentlichen Mitglieds nicht mehr den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht. Des Weiteren beschließt die Mitgliederversammlung den Ausschluss bei Vorliegen eines triftigen Grundes.

3.4 Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

3.5 Vereinigungen, Gesellschaften, Organisationen und Institutionen, die den Vereinszweck unterstützen wollen, ohne die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Kriterien für die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern zu erfüllen, können durch die Mitgliederversammlung als assoziierte Mitglieder aufgenommen werden. Die assoziierten Mitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht. Über die Zusammenarbeit zwischen dem assoziierten Mitglied und dem Verein wird jeweils eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen. Über diese Vereinbarung und die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Die assoziierte Mitgliedschaft besteht für die Dauer der schriftlichen Vereinbarung.

3.6 Hilfsorganisationen können sich als Gastmitglieder bei dem Verein registrieren lassen. Näheres regelt die AR. Über die Aufnahme einer Hilfsorganisation entscheidet der Vorstand. Die Gastmitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht. Über die Zusammenarbeit zwischen dem Gastmitglied und dem Verein wird jeweils eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen.

§ 4 Finanzierung

4.1 Die Geldmittel des Vereins stammen vorrangig aus (bundesweiten) Aufrufen und den Zinsen des Kapitals.

4.2 Der Verein kann Zuschüsse, Spenden, Erbschaften oder Vermächtnisse erhalten, die er im Sinne des § 2 der Satzung verwendet.

§ 5 Vereinsorgane

5.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

5.2 Die Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer bei der Verfolgung ihrer Tätigkeit für den Verein anfallenden angemessenen Aufwendungen.

§ 6 Vorstand

6.1 Der Vorstand besteht aus dem bzw. der Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und jeweils zu zweien vertretungsberechtigt.

6.2 Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind zulässig. Die gewählten Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grunde jederzeit abberufen werden. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

6.3 Die Haftung der Mitglieder des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes

7.1 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen des geltenden Rechts und dieser Satzung.

7.2 Zu seinen weiteren Aufgaben gehören insbesondere:

die Verwaltung des Vereinsvermögens, einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses zur Einbringung in die Mitgliederversammlung, die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes zur Einbringung in die Mitgliederversammlung, die Erstellung des jährlichen Arbeitsprogramms zur Einbringung in die Mitgliederversammlung, die Abfassung des Jahresberichts und die Berichterstattung in der Mitgliederversammlung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, – die Beauftragung der Projektprüfer,die Entscheidung zum Aufruf gemeinsamer Aktionen.

7.3 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

7.4 Der Vorstand kann eine hauptamtliche Geschäftsführung berufen, die er als besonderen Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen hat. Sie übt die Tätigkeit im Rahmen einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung aus.

7.5 Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit kann der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen. 7.6 Die Sprecher bzw. Sprecherinnen der Arbeitsgruppen können auf Einladung mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen.

7.7 Zur Beratung des Vorstandes wird aus je einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der ordentlichen Mitglieder ein Koordinierungsausschuss gebildet; die von den ordentlichen Mitgliedern in den Koordinierungsausschuss entsandten Vertreter sollen nicht personenidentisch sein mit den von den ordentlichen Mitgliedern in die Mitgliederversammlung entsandten Vertretern. Der Ausschuss tagt auf Einladung des Vorstandes; dieser hat zu einer Ausschusssitzung einzuladen, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies verlangen.

Die Aufgaben und Kompetenzen des Koordinierungsausschusses werden im Einzelnen durch eine Allgemeine Richtlinie über die Mitwirkung und Zusammenarbeit der ordentlichen Mitglieder, paritätischer und anderer Hilfsorganisationen sowie des Aktionsbüros festgelegt.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes

8.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die nach Bedarf, mindestens jedoch viermal pro Jahr stattfinden. Die Beschlussfassung kann auch im Wege telefonischer oder schriftlicher Abstimmung erfolgen, wenn diesem Verfahren kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.

8.2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung beteiligt istsind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Mitglieder des Gremiums gefasst. Bei Stimmengleichheit hat ein Antrag keine Mehrheit und wird deshalb nicht umgesetzt.

8.3 Der Vorstand hat den Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß dem Beschluss der Mitgliederversammlung überprüfen zu lassen. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 9 Mitgliederversammlung


9.1 In die Mitgliederversammlung soll jedes ordentliche Mitglied einen stimmberechtigten Vertreter entsenden. Eine schriftliche Bevollmächtigung ist zulässig.

9.2 Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Vertreter der ordentlichen Mitglieder einen Sprecher bzw. eine Sprecherin der Mitgliederversammlung sowie dessen bzw. deren zwei Stellvertreter; diese Personen dürfen nicht dem Vorstand angehören; mindestens eine dieser Personen soll fachliche Qualifikationen und Kenntnisse für den Bereich Finanzen aufweisen.

Die Wahl erfolgt für die Dauer von zwei Jahren; Wiederwahlen sind zulässig. Die Wahl erfolgt in einer ordentlichen Mitgliederversammlung, die jeweils im Kalenderjahr nach der Wahl des Vorstands stattfindet und zu dieser Wahl einen zeitlichen Abstand von ungefähr einem Jahr hat.

Eine Abberufung durch die Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.

 
Aufgaben des Sprechers bzw. der Sprecherin der Mitgliederversammlung und seiner bzw. ihrer beiden Stellvertreter sind insbesondere die

Leitung der Mitgliederversammlung, unterjährige / kontinuierliche Aufsicht über die Arbeit des Vorstands im Auftrag der Mitgliederversammlung,  Beratung des Vorstands.

9.3 Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist von dem bzw. der Vorsitzenden des Vorstandes in Abstimmung mit dem Sprecher bzw. der Sprecherin der Mitgliederversammlung mindestens ein Mal jährlich mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

9.4 Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 2/3 der Stimmberechtigten beschlussfähig. Die Beschlüsse werden – mit Ausnahme der in Ziffer 9.9 genannten Fälle – mit der Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gefasst.

9.5 Auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter den in Abs. 9.3 genannten Bedingungen einzuberufen.

9.6 Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Grundsätze der Vereinsarbeit.

9.7 Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  1. die Entscheidung über die Richtlinien der Förderungstätigkeit,
  2. die Wahl und Abberufung des bzw. der Vorsitzenden des Vorstandes,
  3. die Wahl und Abberufung von weiteren Vorstandsmitgliedern,
  4. die Wahl und Abberufung von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern,
  5. Beschluss über die Kriterien zur Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern,
  6. Beschluss über die Aufnahme und den Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern,
  7. Beschluss über die Vereinbarung mit assoziierten Mitgliedern und deren Aufnahme
  8. die Genehmigung des Wirtschaftsplanes,
  9. die Bestellung des Wirtschaftsprüfers zur Prüfung des Jahresabschlusses,
  10. die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes, des geprüften Jahresabschlusses sowie des Berichtes des Sprechers bzw. der Sprecherin der Mitgliederversammlung.
  11. die Entlastung des Vorstands,
  12. die Bestätigung einer Geschäftsordnung für den Vorstand.
  13. Wahl und Abberufung des Sprechers bzw. der Sprecherin der Mitgliederversammlung und dessen bzw. deren zwei Stellvertreter,

der Beschluss einer Allgemeinen Richtlinie über die Mitwirkung und Zusammenarbeit der ordentlichen Mitglieder, paritätischer und anderer Hilfsorganisationen sowie des Aktionsbüros.

9.8 Für die Wahl des bzw. der Vorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder gibt sich die Mitgliederversammlung eine Wahlordnung.

9.9 Beschlüsse über den Verteilungsschlüssel, Zweckänderungen, Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins gemäß § 13 dieser Satzung benötigen die Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden ordentlichen Mitglieder.

§ 10 Kuratorium

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Kuratorium zur Beratung des Aktionsbündnisses eingerichtet werden. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand in Absprache mit dem Sprecherrat berufen.

§ 11 Niederschriften

11.1 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen und von der Sprecherin bzw. dem Sprecher der Mitgliederversammlung und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen.

11.2 Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen und von der bzw. dem Vorsitzenden des Vorstandes sowie der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen.

11.3 Die Niederschriften sind den Mitgliedern der jeweiligen Organe zuzusenden.

§ 12 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung und Vermögensanfall

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die ordentlichen Mitglieder des Vereins, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

Bonn, 18.11.2008

Heribert Röhrig                Heinz Bitsch                        Volker Bredick

Vorsitzender                    Vorstandsmitglied                Vorstandsmitglied