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12 Grundregeln der Humanitären Hilfe

Die im Koordinierungsausschuss Humanitäre Hilfe zusammengeschlossenen Hilfsorganisationen und Bundesministerien verständigten sich für ihre Zusammenarbeit auf die "Zwölf Grundregeln der Humanitären Hilfe im Ausland":

1. Durch Katastrophen, Kriege und Krisen leiden Menschen Not, die sie aus eigener Kraft
nicht bewältigen können. Die Not dieser Menschen zu lindern ist das Ziel humanitärer Hilfe.

2. Alle Menschen haben das Recht auf humanitäre Hilfe und humanitären Schutz, ebenso
wie ihnen das Recht zustehen muss, humanitäre Hilfe zu leisten und humanitären Schutz zu
gewähren.

3. Hilfe und Schutz werden ohne Ansehen von Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit,
politischer Überzeugung oder sonstigen Unterscheidungsmerkmalen gewährt. Humanitäre Hilfe darf weder von politischen oder religiösen Einstellungen abhängig gemacht werden, noch darf sie diese fördern. Einziges Kriterium bei der Abwägung von Prioritäten der Hilfeleistungen ist die Not der Menschen.

4. Die im Gesprächskreis als Träger der Hilfe mitwirkenden Organisationen und die
staatlichen Einrichtungen handeln entsprechend ihren eigenen Richtlinien und Umsetzungsstrategien in eigener Verantwortung.

5. Sie achten die Würde des Menschen bei der Durchführung ihrer Hilfe.

6. Sie respektieren im Einsatzland geltendes Recht und Brauchtum. Sofern es bei dem
Bestreben, die bestmögliche Hilfe zu leisten, mit Bestimmungen des Empfängerlandes zu
Konflikten kommt, ist auf deren Beilegung im Hinblick auf das Ziel humanitärer Hilfe
hinzuarbeiten.

7. Sie werden sich, soweit wie möglich, bei Maßnahmen der humanitären Hilfe unterstützen
und zusammenarbeiten.

8. Die Hilfeleistenden verpflichten sich sowohl gegenüber den Empfängern der Hilfe als
auch gegenüber denjenigen, deren Zuwendungen und Spenden sie annehmen, Rechenschaft abzulegen.

9. Humanitäre Hilfe ist in erster Linie Überlebenshilfe. Dabei bezieht sie die
Selbsthilfekräfte ein und fördert die Reduzierung der Katastrophenanfälligkeit. Sie beachtet, wo nötig, die Entwicklungsbedürfnisse.

10. Die in der humanitären Hilfe tätigen Organisationen und staatlichen Einrichtungen
beziehen von Anfang an örtliche Partner in ihre Planungen und Maßnahmen mit ein.

11. Auch die Empfänger der Hilfe werden in die Organisation und die Durchführung der
Maßnahmen einbezogen.

12. Hilfsgüter müssen bedarfsgerecht eingesetzt werden und sollen den lokalen Standards
entsprechen; ausschlaggebend für Auswahl und Sendung von Hilfsgütern darf allein die aktuelle Notlage sein. Bei der Beschaffung von Hilfsgütern ist dem Einkauf in der von der Notlage betroffenen Region der Vorzug zu geben.